AGB

I. Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten nur unsere nachfolgenden eigenen Lieferbedingungen, nicht jedoch etwaige Geschäfts- oder sonstige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers.

II. Angebote, Preise, Aufrechnung

1. Angebote erfolgen freibleibend.

2. Die Preise erfassen die Lieferungen ab Werk; Verpackung und Fracht werden zusätzlich berechnet. Alle Preise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche MwSt. hinzuzurechnen ist.

3. Eine Aufrechnung gegenüber unserer Forderung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferfristen

1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine an- gemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf Umstände zurückzuführen, deren Ursache nicht in unseren betrieblichen Verantwortungsbereich fällt, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen.

2. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug beruht unsererseits auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Im Übrigen sind solche Ansprüche der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der höchstens der Auftragssumme entspricht.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4. Gefahr- und Lastenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware. Bei Versendung mit Aufgabe in den Versand bzw. Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsbeträge sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto, soweit nicht besondere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Reparaturen und Serviceleistungen sind sofort rein netto Kasse zahlbar.

2. Etwaige Beanstandungen entbinden den Besteller nicht von der pünktlichen Einhaltung des Zahlungstermins. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die banküblichen Zinsen und Provisionssätze fällig.

3. Gestaltet sich die Vermögenslage des Bestellers ungünstig oder erfolgt eine negative Beurteilung über dessen Vermögenslage (Creditreform, etc.), so sind wir berechtigt, vor Fälligkeit sofortige Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen oder unter Aufrechterhaltung eines Schadenersatzanspruches vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse während der Laufzeit einer vereinbarten Ratenzahlung eintritt.

V. Haftung für Mängel und Vertragsverletzungen, Garantie

1. Unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, die wir auf zwei Jahre ab Zugang der Lieferung einräumen, übernehmen wir gegenüber unseren Abnehmern bei sachgerechter Verwendung unserer Ware eine Garantie von 24 Monaten, längstens jedoch von 4000 Betriebsstunden ab Lieferung, für Mängelfreiheit. Bei Anwendung von Werkvertragsrecht gelten für den Auftraggeber/Besteller die gleichen Rechte ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

2. Wir haften nicht für Schäden, die sich als Folge von Mängeln der von uns gelieferten Ware oder durchgeführten Montage oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ergeben, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

3. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Martin Walter Ultraschalltechnik AG und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

4. Im Garantiefall gehen Ersatzteile und Arbeitszeit vor Ort zu Lasten von Martin Walter Ultraschalltechnik AG, die Fahrtkosten und eventuelle Übernachtungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Sendet der Auftraggeber während oder außerhalb der Garantiezeit Gerätschaft zu Martin Walter Ultraschalltechnik AG gehen die Transportkosten für Hin- und Rücktransport zu Lasten des Auftraggebers. Sendungen an Martin Walter Ultraschalltechnik AG sind generell frei Haus zu deklarieren.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber/Besteller vor. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Lieferungen bezahlt sind.

2. Dem Auftraggeber ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gestattet, wobei er bereits jetzt bis zur Tilgung aller unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt.

3. Bei Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil anderer Waren bzw. bei Einbau oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, hat dies zur Folge, dass wir an den so entstehenden neuen Sachen Miteigentum entsprechend dem Wert, der sich aus dem Verhältnis des Preises unserer Ware zum Wert der neu hergestellten Ware ergibt, erwerben. Wird der so neu hergestellte Gegenstand veräußert, so gilt vorstehende Ziffer 2. entsprechend. Wir erwerben durch die danach vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an den Forderungen entsprechend unserem Miteigentumsanteil.

4. Die vorstehend vereinbarten Abtretungen nehmen wir hiermit an.

5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Außerdem ist der Besteller verpflichtet, seinem Kunden mitzuteilen, dass der Besteller das Eigentum an der Vorbehaltsware seinem Kunden erst dann verschaffen kann, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt hat.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffe Dritter gegen unser Vorbehaltsgut hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, geben wir auf Wunsch des Auftragsgebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.

VII. Allgemeines

1. Für unsere Liefer-/ und Montageaufträge gelten uneingeschränkt die vorstehenden Lieferbedingungen. Im Übrigen wird die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart. Bei Bestellungen ausländischer Auftraggeber wird die Anwendung der vorstehenden Lieferbedingungen und im Übrigen ebenfalls die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in 75334 Straubenhardt, Deutschland.

3. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Pforzheim, Deutschland.

4. Sollten ein oder mehrere Regelungspunkte der vorstehenden Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Lieferbedingungen hiervon unberührt und verbindlich. Eine unwirksame Regelung ist durch eine nach Sinn und Zweck aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht entsprechende neue Bedingung zu ersetzen.

MARTIN WALTER Ultraschalltechnik AG, August 2017